Oldtimer Traktor Mietvertrag
Fahrzeugnutzung
Voraussetzung für die Anmietung und Nutzung der Fahrzeuge ist, dass der jeweilige Fahrer im Besitz einer gültigen und für das Führen der Fahrzeuge ausreichenden Fahrerlaubnis (Führerschein der Klasse B oder 3) ist. Ferner verfügt der Fahrer über hinreichende Fahrpraxis und ist seit drei oder mehr Jahren ununterbrochen im Besitz dieser Fahrerlaubnis. Die Fahrzeuge dürfen nur von Personen bewegt werden, die vor Antritt der Fahrt im Mietvertrag als Fahrer eingetragen wurden. Vor Beginn der Fahrt sind die Fahrerlaubnis sowie ein gültiger Personalausweis oder Reisepass von jedem Fahrer vorzulegen. Dem Vermieter bleibt es vorbehalten, eine Kopie der Dokumente anzufertigen. Die Mitnahme von Kindern erfolgt auf eigene Gefahr, zudem müssen diese mindes- tens 6 Jahre alt sein. Der Fahrer ist verantwortlich für die Wahl der Strecke sowie für seine eigene und die Sicherheit seiner Mitfahrer.
Um eine Überlastung der Fahrzeuge und dessen Bauteile zu vermeiden, dürfen die Sitzplätze auf den Kotflügeln maximal mit 100 kg belastet werden. Die Fahrer sollten eine Mindestgröße von 1,65 m aufweisen und eine Masse von 100 kg nicht über- schreiten. Ebenso darf das Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten werden. Die Anzahl der auf dem Trecker mitfahrenden Personen ist begrenzt auf die in den Fahrzeugpapieren genannte Anzahl von Sitzplätzen (z.B. 1+1 oder 1+2, je nach Fahr- zeug). Das Stehen auf der Ackerschiene während der Fahrt ist nicht gestattet.
Ausschluss- und Abbruchbedingungen
Sowohl das Führen des Fahrzeugs wie auch die Mitfahrt sind unter Einfluss von Alko- hol oder Drogen untersagt. Im Verdachtsfall kann der Vermieter die Bereitstellung des Fahrzeugs verweigern. Sollte bei der Einweisung oder einer Probefahrt der Eindruck entstehen, dass der vor- gesehene Fahrer nicht in der Lage ist das Fahrzeug zu beherrschen bzw. dieses ge- fahrlos zu führen, kann der Vermieter die Nutzung untersagen. Sollte kein geeigneter Ersatzfahrer zur Verfügung stehen, so gilt der Zeitraum der Anmietung als beendet. In beiden Fällen kann der Vermieter 50% des Mietpreises als Ausfallentschädigung verlangen.
Haftung
Für die Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz gemäß den AKB (Allgemeinen Be- dingungen für die Kraftfahrtversicherung) des Versicherers. Zur Deckung eines eventuell entstandenen Schadens, entstanden z.B. durch Unfall, Diebstahl oder Feuer, wird für Teilkaskoschäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- € fällig. Für Vollkaskoschäden haftet der Fahrer in voller Höhe des entstandenen Schadens. Für die Fahrzeuge besteht kein Vollkaskoschutz. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt eines Schadensereignisses unter Drogen oder Alkoholeinfluss steht, nicht berechtigt ist das Fahr- zeug zu führen oder er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. In diesem Fall haftet der Fahrer in voller Höhe.
Für grob fahrlässig verursachte Schäden oder bei unsachgemäßer Behandlung/ Bedienung der Fahrzeuge haftet der Fahrer (oder auch der Mitfahrer, wenn er der Verursacher des Schadens ist) ebenso in voller Höhe. So ist es ausdrücklich nicht ge- stattet, das Fahrzeug bei Talfahrten im Leerlauf oder mit getretener Kupplung (d.h. im sog. „Sonntagsgang“ ohne Motorbremse) rollen zu lassen. Dies und eine Überschreitung der technischen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h durch Überdrehen des Motors gilt als unsachge- mäße Behandlung des Fahrzeugs und begründet im Schadensfall eine unbeschränkte Haftung. Für vom Fahrer während der Mietzeit begangene Verkehrsverstöße, Parkvergehen etc. haftet der Fahrer selbst.
Versicherung
Für die Fahrzeuge besteht gesetzlich vorgeschriebener Versicherungsschutz in Form einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die im Zusammenhang mit dem nor- malen Gebrauch eines Fahrzeugs (Fahren, Ein- und Ausparken, Auf- und Absteigen, Be- und Entladen, Tanken etc.) entstanden sind. Sie deckt nur Schäden bzw. An- sprüche (Sachschäden, Personenschäden, Vermögensschäden) Dritter, nicht jedoch solche des Versicherungsnehmers oder Mieters. Darüber hinaus ist für die Fahrzeuge eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbetei- ligung in Höhe von 300,- € abgeschlossen. Diese deckt das Abhandenkommen des Fahrzeugs oder Schäden am Fahrzeug, die durch Fremdeinwirkung entstanden sind, z.B. Diebstahl, Glasbruch, Kurzschluss, Brand, Explosionen, Hagel, Überschwem- mungen und Zusammenstöße mit Haarwild. Vom Mieter bzw. Fahrer am Fahrzeug verursachte Schäden oder solche, die durch einen selbstverschuldeten Unfall entstanden sind, sind dagegen nicht versichert. D.h. für Vollkaskoschäden haftet der Mieter bzw. Fahrer gegenüber dem Vermieter in voller Höhe des entstandenen Schadens. Der Umfang des Versicherungsschutzes (Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung) richtet sich nach den AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) des Versicherers.
Kaution
Vor Mietbeginn ist eine Kaution in Höhe von 300,- € zu hinterlegen. Die Hinterlegung wird auf dem Mietvertrag festgehalten und durch Unterschrift bestätigt. Bei Rückgabe des Fahrzeugs in unversehrtem und vollständigem Zustand wird die Kaution zurückerstattet bzw. die EC- oder Kreditkarte wieder ausgehändigt.
Übergabeprotokoll
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch geprüftes Fahrzeug inkl. zusätzlicher Ausstattung (Warndreieck, Warnweste, Erste-Hilfe-Set, Regenschutz, Kartenmaterial, Fahrzeugpapiere). Bei Verlust oder Beschädigung der Ausstattungsgegenstände leistet der Mieter vollumfänglichen Ersatz. Mit der Übernahme anerkennt der Mieter, dass sich das Fahrzeug in einem fahrberei- ten und unbeschädigten Zustand befindet. Werden bei der Übergabe des Fahrzeugs bis dahin nicht entdeckte Mängel festgestellt, werden diese vom Vermieter – wenn möglich – umgehend behoben. Schäden, die nicht umgehend behoben werden kön- nen, die Verwendung des Fahrzeugs aber nicht beeinträchtigen, werden im Mietver- trag oder dem Übergabeprotokoll festgehalten. Ist ein Fahrzeug nicht fahrtüchtig oder es kann nur mit Einschränkungen verwendet werden, kann der Vermieter ein Ersatzfahrzeug stellen. Ist dies nicht möglich, so kön- nen sowohl der Mieter als auch der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Tritt während der Fahrt ein Fehler oder Defekt am Fahrzeug auf, hat der Mieter um- gehend die Fahrt zu unterbrechen und den Vermieter darüber zu informieren. Ist der Defekt derart, dass eine Weiterfahrt nicht möglich ist, erstattet der Vermieter den Preis für die nicht in Anspruch genommene Mietzeit. Ein darüber hinaus gehender Scha- denersatzanspruch seitens des Mieters besteht nicht. Nach dem Ende einer Ausflugsfahrt überprüfen der Mieter und der Vermieter (oder ein Vertreter) gemeinsam das Fahrzeug auf eventuelle Beschädigungen und Vollständig- keit der Anbauteile und der Ausstattung. Das Ergebnis wird im Mietvertrag oder dem Übergabeprotokoll festgehalten.
Unfall
Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Fahrzeugbrands oder sonstigen Schadensfall ist sofort der Vermieter zu informieren. Darüber hinaus muss die Polizei verständigt wer- den, wenn Personen verletzt wurden, der entstandene Schaden die Bagatellgrenze von 300,- € überschreitet und dies zur Feststellung des Schadenshergangs oder zur Feststellung des Verschuldens einer der am Unfall beteiligten Personen erforderlich ist. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Für jedes Schadensereignis muss ein Unfallbericht (liegt den Fahrzeugpapieren bei) ausgefüllt und von den am Unfall beteiligten Personen und möglichen Zeugen unter- schrieben werden. Der Unfallbericht muss Namen und Anschriften aller beteiligten Personen und Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge beinhalten. Fahrer und Mitfahrer des Fahrzeugs sind dazu verpflichtet, bei der Auqlärung des Schadenereignisses jede in Frage kommende Unterstützung zu leisten.
Datenschutz
Dem Vermieter ist es gestattet, alle im Zusammenhang mit der Vermietung der Fahr- zeuge stehenden Daten (einschließlich Personendaten) im Rahmen der Datenschutz- grundverordnung (DSGVO) zu speichern. Der Vermieter verpflichtet sich dazu, die erhobenen Daten ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.